Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.09.2018 – 10 B 1151/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0904.10B1151.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar ist dem Antragsteller hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde aufgrund seines Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, doch führen die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig sei, weil der Antragsteller nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sei. Auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens zeigt der Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt auf, dass die Möglichkeit eines ihm zustehenden Anspruchs auf das begehrte Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen bestehen könnte. Die Beschwerdebegründung verhält sich nur dazu, dass der von ihm vermutete Wiederaufbau des Vereinsheims des Beigeladenen nicht genehmigungsfähig sei und dass die Antragsgegnerin nach dem mit ihm geschlossenen Vergleich vom 29. März 2017 sein Wohngebäude auf dem Grundstück E. 81 in C. unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden habe. Aber selbst wenn das im Außenbereich gelegene Wohngebäude des Antragstellers formell und/oder materiell legal errichtet worden wäre beziehungsweise Bestandsschutz genießen würde, könnte der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten gegen den Beigeladenen nur wegen der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift zu seinen Lasten bestehen. Dafür ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.