Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2018 – 12 A 2592/15

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.12A2592.15.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 10. November 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als ambulanter Pflegedienst nach § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 33, 34 WTG verpflichtet ist, der Beklagten den Betrieb ihrer Angebote anzuzeigen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Angebote der Klägerin in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) vom 2. Oktober 2014 (Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW) vom 2. Oktober 2014, GV. NRW. S. 625) fallen, weil die Klägerin Betreuungsleistungen i. S. v. § 3 Abs. 1 WTG erbringt und ihr ambulanter Dienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 33 WTG ein Angebot im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes ist.

6

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin greift nicht durch. Ihr einschränkendes Verständnis des Begriffs der „ambulanten Dienste“, die § 2 Abs. 2 Nr. 4 WTG zu Angeboten im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes erklärt, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 33 WTG definiert die ambulanten Dienste als mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen. Eine Beschränkung auf bestimmte Orte der Leistungserbringung sieht diese - eindeutige - Vorschrift nicht vor. Soweit § 34 Satz 1 WTG normiert, dass die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils des Wohn- und Teilhabegesetzes

7

(§§ 4-10) für ambulante Dienste nur insoweit gelten, als sie ihre Leistungen „in Angeboten nach § 24 Absatz 1“ erbringen, also in Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, trifft § 34 Satz 2 WTG für die Anzeigepflicht nach § 9 WTG eine spezielle Regelung; diese Pflicht gilt hiernach ausdrücklich „für alle ambulanten Dienste“. Die Erweiterung des Geltungsbereichs des Wohn- und Teilhabegesetzes auf die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste war im Übrigen erklärtes Ziel des Gesetzgebers, insbesondere um „auch bei der Versorgung älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im eigenen Wohnraum … ein Mindestmaß an ordnungsrechtlichem Schutz“ zu gewährleisten.

8

Vgl. Landtags-Drucksache 16/3388 vom 26. Juni 2013, S. 59 f. sowie S. 5, 7 f., 63 f., 110 f. Siehe auch Kassen/Fahnenstich/Esmeier, WTG, 2. Auflage 2017, Rn. 128 ff. Zur früheren Rechtslage vgl. den in §§ 2 f. definierten Geltungsbereich des WTG vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738).

9

In Anbetracht der dargestellten klaren Rechtslage kann keine Rede davon sein, dass das Wohn- und Teilhabegesetzes „insoweit unpräzise“ sei, wie die Klägerin meint. Ihre - nicht näher begründete - Auffassung, ambulante Dienste könnten sprachlich keine „Angebote“ sein, trifft nicht zu und geht im Übrigen daran vorbei, dass der Gesetzgeber diese Dienste in § 2 Abs. 2 Nr. 4 WTG explizit zu Angeboten im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes erklärt hat. Angesichts dieser Regelung ist der Einwand der Klägerin, die Beklagte erstrecke „den Anwendungsbereich des WTG rechtsfehlerhaft auf alle ambulanten Dienste, selbst wenn sie gar keine Angebote nach dem WTG erbringen“, offensichtlich verfehlt: Die ambulanten Dienste sind von Gesetzes wegen ein Angebot im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes.

10

Ebenso unzutreffend wendet die Klägerin ein, es fehle eine Regelung für eine Anzeigepflicht für bestehende ambulante Dienste. § 47 Abs. 1 Satz 1 WTG sieht vor, dass Betreuungsangebote, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb aufgenommen haben und bisher nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung fielen, dies bei der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2015 anzeigen müssen.

11

Der Vortrag der Klägerin zu den in § 1 WTG benannten Gesetzeszwecken erscheint nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein nicht geeignet, die eindeutige Einbeziehung der ambulanten Dienste in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen greift dieser Vortrag auch für sich betrachtet nicht durch: Soweit die Klägerin auf den Gesetzeszweck in § 1 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WTG abstellt („Dabei soll es [das Gesetz] … eine quartiersnahe Versorgung mit Betreuungsleistungen ermöglichen“), bleibt ihr daran anknüpfender Einwand, ihr Leistungsangebot habe mit diesem Ziel „nicht ansatzweise etwas zu tun“, unverständlich. Denn sie selbst beruft sich mit ihrem Klageantrag darauf, dass sie Pflegeleistungen ausschließlich im „privaten persönlichen häuslichen Bereich (Wohnung)“ ihrer Kunden erbringe, was offensichtlich - und in besonderem Maße - der Zielvorstellung einer „quartiersnahen Versorgung“ entspricht. Auch ihr auf § 1 Abs. 2 Satz 2 WTG („Es [das Gesetz] soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch schützen“) bezogenes Vorbringen, bei ihrer Leistungserbringung bestehe kein solches Schutzbedürfnis, „wie es zum Beispiel in Servicewohnen oder organisierten Wohngemeinschaften denkbar wäre“, ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Erkenntnisgrundlagen dafür, dass die von der Klägerin angesprochenen beiden Angebotsformen im Gegensatz zu ambulanten Diensten eher anfällig sein sollen für „Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch“, benennt die Klägerin nicht. Eine solche besondere Anfälligkeit ist auch nicht ersichtlich.

12

Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die für bestehende ambulante Dienste geltende Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 33, 34, 47 Abs. 1 Satz 1 WTG unvereinbar ist mit höherrangigem Recht. Ihr pauschales Berufen auf einen „erheblichen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung“ vermag schon deshalb keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufzuwerfen, weil die Klägerin nach den genannten Vorschriften lediglich gehalten ist, ihren Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein damit einhergehender „erheblicher Eingriff“ ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt.

13

Die weitere Zulassungsbegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klägerin dem Verwaltungsgericht wiederholt ohne nähere Begründung vorhält, es habe bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände verkannt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung werden daraus nicht im Ansatz deutlich.

14

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

15

„ob sich der Anwendungsbereich des WTG auch auf ambulante Pflegedienste erstreckt, … die ausschließlich medizinische Behandlungspflege im Sinne des SGB V oder ausschließlich Pflegeleistungen im Sinne des SGB XI erbringen oder beides, ausschließlich in der Wohnung und häuslichen Umgebung des Versicherten, und nicht in selbstverantwortlichen Wohngemeinschaften, anbieterverantwortlichen Wohngemeinschaften, Servicewohnen oder in ambulanten Diensten (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulanten Diensten), d.h. in der Betriebsstätte des ambulanten Dienstes und damit außerhalb der Wohnung des Patienten“,

16

vermittelt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie ist, wie unter 1. aus-geführt, offensichtlich im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beantworten.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).