Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2018 – 4 A 3428/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0913.4A3428.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers zu 3. auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger zu 3. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Der Antrag des Klägers zu 3. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) greift nicht durch. Eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Dies ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger zu 3. meint, der von ihm zitierten Passage der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – (BVerwGE 146, 67 = juris), wonach die Einordnung eines Verbots bestimmter Formen der Religionsausübung als asylrechtlich beachtliche Verfolgungshandlung „nicht voraus[setzt], dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste“ (vgl. a. a. O., Rn. 30), die allgemeine Aussage entnehmen zu können, „dass die Religion im Leben des/der Betroffenen nicht die oberste Stufe in der Wertigkeit des Daseins einnehmen muss“. Eine Divergenz liegt insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht keinen gegenteiligen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. a. a. O.) und unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf hat es – lediglich – verlangt, dass die Befolgung einer verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, dritter Absatz). Bezogen auf diesen Maßstab hat es sodann einzelfallbezogen unter anderem gewürdigt, dass der Kläger zu 3. auf Nachfrage erklärt habe, für ihn sei es in Deutschland am Wichtigsten, in der Schule zu lernen und dort viele Freunde zu haben, und „erst zuletzt“ den Umstand genannt habe, fünfmal am Tag beten und in die Moschee gehen zu können (vgl. Urteilsabdruck, Seite 17, erster Absatz). Ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts, Voraussetzung für eine religionsbedingte Verfolgung sei, „dass die Religion im Leben des Betroffenen die oberste Stufe in der Wertigkeit des Daseins einnehmen“ müsse, liegt dem nicht zugrunde.

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Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, macht der Kläger zu 3. nicht geltend. Sein Einwand, es habe bei der Bewertung seiner Angaben nicht ausreichend berücksichtigt, dass er aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in gleicher Weise wie ein Erwachsener in der Lage sei, seine religiöse Überzeugung darzustellen, richtet sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5, und vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.