Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.10.2018 – 4 A 3735/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1011.4A3735.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.8.2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht aufgrund der allein geltend gemachten Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Homosexualität einschließlich seiner Einlassungen in der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Köln 250 Js 395/16 zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck S. 3, zweiter, vierter und fünfter Absatz, Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 7, zweiter Absatz). Dass es diesen Vortrag anders als der Kläger gewertet hat, kann einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht begründen.

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Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht gehe im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verfolgungsgefahr von falschen Voraussetzungen aus, wenn man annehme, dass er sexuelle Handlungen begangen habe, zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ausschließen, dass die Ausführungen des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität frei erfunden sind (Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz). Mit seinen Einwänden hiergegen zieht der Kläger lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.