Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.10.2018 – 12 E 302/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1012.12E302.18.00

Tenor

Die Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.          aus C.         bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Es ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wesentlichen in Gestalt seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2018 betreffend die Inobhutnahme seiner Tochter D.      K.      hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bot. Auch ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Hier kann eine ausreichende Erfolgschance schon deshalb nicht verneint werden, weil nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses jedenfalls nicht eindeutig war, dass die Vollziehungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte, und die Antragsgegnerin wohl mit Blick darauf den angefochtenen Bescheid sogar insgesamt aufgehoben hat. Eine solchermaßen bestehende Erfolgschance entfällt nicht dadurch, dass eine der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nachfolgende (allgemeine) Interessenabwägung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, voraussichtlich zum Nachteil des Antragstellers ausgefallen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).