Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2018 – 4 A 3462/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1017.4A3462.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob dann, wenn sich ein Verfolgter auf kriminelle Verfolgung durch Einzelne ohne Anknüpfung an einen der Verfolgungsgründe des § 3d AsylG beruft, dieser sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen kann, wenn gleichzeitig das Gericht nicht feststellen kann oder zumindest nicht mit an hinreichend grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen kann, ob der interne Schutz in seinem Heimatland überhaupt besteht oder nicht“,
ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass einem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes entgegensteht, dass er nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe ausgereist ist. Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes hat es den Kläger auf die bestehende Möglichkeit internen Schutzes verwiesen. Es ist also zu der Überzeugung gelangt, es bestehe eine interne Schutzmöglichkeit. Die in der Frage des Klägers vorausgesetzte Bedingung, dass das Gericht eine interne Schutzmöglichkeit nicht feststellen könne, ist mithin nicht erfüllt, sodass sich die aufgeworfene Frage schon aus diesem Grund nicht stellt.
Soweit sich den weiteren Ausführungen des Klägers sinngemäß die entscheidungserhebliche Frage entnehmen lässt,
ob in Pakistan die Möglichkeit internen Schutzes besteht,
genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen für eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Mit dem pauschalen Verweis darauf, die Sicherheitslage in Pakistan sei instabil, erschüttert der Kläger die auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: August 2017) gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er könne sich einer etwaigen Bedrohung im Zusammenhang mit einer familiären Streitigkeit durch Ausweichen innerhalb Pakistans entziehen, nicht. Es besteht auch unter Berücksichtigung des vom Kläger herangezogenen Internet-Artikels des Eurasischen Magazins aus August 2018 kein Anhalt dafür, dass ein Ausweichen potentiell verfolgter bzw. sonst gefährdeter Personen innerhalb Pakistans, insbesondere in die Anonymität pakistanischer Großstädte, generell nicht möglich oder unzumutbar sein könnte. Die von dem Kläger zitierten Teile dieses Artikels betreffen die Situation der pakistanischen Staatsfinanzen, soziale Gegensätze im Land, verbreitet vorhandene Korruption, islamistischen Terror von Taliban und Al-Qaida, amerikakritische Rhetorik des neuen Premierministers sowie eine Islamisierung in Staat und Gesellschaft. Weder hieraus noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers wird ein Bezug zu den Möglichkeiten einer Binnenwanderung der Bevölkerung erkennbar.
Soweit der Kläger in seinem weiteren Vorbringen im Hinblick auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Frage aufwirft,
„welche Voraussetzungen für ein Verwaltungsgericht vorliegen müssen, um die vorgenannte Beweiserleichterung auszugestalten“,
und überdies für klärungsbedürftig hält,
„ob und unter welchen Umständen Dokumente in Fremdsprachen herangezogen und übersetzt werden können“ sowie
„in welchem Umfang und aus welchem Anlass eine Echtheitsprüfung zu erfolgen hat“,
legt er schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.