Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.10.2018 – 4 A 3873/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.4A3873.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers, er sei von Mitgliedern der Partei MQM schikaniert worden, man habe auf seinen Bruder geschossen, wiedergegeben und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.3.2018 gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 2, letzter Absatz, sowie Seite 4, dritter Absatz). Dass es dieses anders als der Kläger gewertet hat, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Genau so wenig verstößt es gegen das rechtliche Gehör, auf die Begründung des Bundesamtes zu verweisen, der sich das Verwaltungsgericht gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylG angeschlossen hat. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung weder neue noch vertiefte Gründe vorgebracht, sondern ausschließlich sein Vorbringen aus der Anhörung beim Bundesamt wiederholt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass das Verwaltungsgericht auf diese Weise Vorbringen des Klägers übergangen haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.