Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.10.2018 – 5 B 825/18
ECLI:DE:OVGNRW:20181:024.5B825.18.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung.
Allerdings erweist sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur insoweit als offensichtlich rechtmäßig, als sie den Hund „C.“ betrifft (1.). Bezüglich des Hundes „N.“ sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen (2.). Die danach erforderliche offene Interessenabwägung geht jedoch zu Lasten des Antragstellers aus (3.).
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorführung des Hundes „C.“ beim amtlichen Tierarzt sei § 12 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 LHundG NRW. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hätten beide Hunde des Antragstellers den „Deutsch Kurzhaar“ „X.“ der Frau O. U. grundlos angegriffen; der Hund „C.“ habe auch zugebissen. Der Angriff habe auf der öffentlichen Straße stattgefunden. Für eine Provokation durch „X.“ seien nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte vorgetragen.
Dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Er trägt insbesondere vor, die Hundeführerin habe „X.“ von der Leine gelassen, damit sich dieser „besser verteidigen“ könne. Daraus folge, dass ein gegenseitiger Angriff vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung ist jedoch fernliegend. Denn die Aussage, „X.“ sei zur besseren Verteidigung von der Leine gelassen worden, legt schon nicht nahe, dass dieser Hund auch angegriffen habe. Vielmehr sind nach übereinstimmenden Angaben die beiden Hunde des Antragstellers von seinem Grundstück aus kommend auf „X.“ in aggressiver Weise zugestürzt. In dieser Situation wird durch das Loslassen der Leine durch den Hundeführer des attackierten Hundes ein Angriff dieses Hundes nicht im Ansatz indiziert. Wenn der Antragsteller vorträgt, der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW habe nicht vorgelegen, weil der Angriff in der Nähe seines Grundstücks, mithin des „Reviers“ von „C.“ erfolgt sei, geht dies offenkundig fehl. Denn ein Hund kann auch dann „gefährlich“ im Sinne der Vorschrift sein, wenn es zu Beißattacken nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW an der Grenze seines „Reviers“ gekommen ist. Jede andere Deutung würde den Schutzzweck des Landeshundegesetzes deutlich verfehlen.
Schließlich besteht auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es ist demgegenüber unerheblich, dass die Antragsgegnerin während des gerichtlichen Eilverfahrens keine weiteren Schritte unternommen hat. Denn das Abwarten des Eilverfahrens durch die Behörde nach Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durchaus üblich, kann rechtsstaatlich sogar geboten sein und führt jedenfalls nicht zum Wegfall des Vollzugsinteresses.
2. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache bezüglich der Anordnung der Begutachtung des Hundes „N.“ durch den amtlichen Tierarzt erweisen sich hingegen als offen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrerforschung, so dass kein unstreitiger Sachverhalt zugrunde liegen müsse. Läge ein solcher unstreitiger Sachverhalt vor, sei schon aufgrund der gesetzlichen Wertung von der Gefährlichkeit auszugehen, ohne dass es einer Verhaltensprüfung zum Nachweis der Gefährlichkeit bedürfe. Deshalb sei es in diesem Verfahrensstadium ohne Belang, ob die Bissverletzungen durch „N.“ zugefügt worden seien. Auf Grund der sich widersprechenden Aussagen hätten zumindest Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit vorgelegen.
Dies trifft nicht zu. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass ein Hund einen anderen Hund durch „einen Biss verletzt hat“ (Alt. 1.) bzw. „gebissen hat“ (Alt. 2). Satz 2 der Vorschrift sieht die Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt vor. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Begutachtung keine konstitutive Bedeutung zukommt, sondern es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20 November 2014 - 5 A 2548/13 -, juris, Rn. 9, und vom 26. Oktober 2017 - 5 B 761/17 -.
Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt kann nach dieser klaren Systematik nicht selbst Zweifel über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW überwinden. Vielmehr kann der Amtstierarzt zu den ethologischen Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW Stellung nehmen. Schon die Anordnung der Prüfung setzt jedoch voraus, dass der Hund durch ein in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW benanntes Verhalten Anlass für eine derartige Prüfung gegeben hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 5 A 680/12 -, juris, Rn. 5; siehe hierzu auch VV LHundG NRW, II.3.3.2.
Lässt sich dieses nicht feststellen, so führt dies nicht nur zur Rechtswidrigkeit einer Gefährlichkeitsfeststellung, sondern schon zur Rechtswidrigkeit der auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützten Anordnung der Vorführung beim amtlichen Tierarzt. Für den in der Vorführanordnung liegenden Eingriff mangelt es in diesem Fall an einem rechtfertigenden Grund.
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge und des Vortrags in dem gerichtlichen Verfahren lässt sich derzeit nicht beurteilen, ob „N.“ selbst zugebissen hat. Dafür sprechen zwar die Darstellung des Zeugen H. und der bei dem Beißvorfall nicht anwesenden Hundehalterin. Der Antragsteller bestreitet dies jedoch unter anderem mit Hinweis darauf, dass Frau D., die Hundeführerin des angegriffenen Hundes, „N.“ zurückgehalten habe. Vor diesem Hintergrund ist es zur weiteren Sachaufklärung jedenfalls erforderlich, den konkreten Geschehensablauf durch Nachfrage bei Frau D. zu ermitteln. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
3. Die bei demnach offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Vorführung von „N.“ beim amtlichen Tierarzt hat keine schwerwiegenden Konsequenzen. Der Antragsteller führt selbst mit der Beschwerdeschrift aus, dass „überhaupt keine Bedenken [bestehen], die Hunde einer amtstierärztlichen Vorführung zuzuführen“. Demgegenüber besteht ein öffentliches Vollziehungsinteresse. Denn eine Vorführung beim amtlichen Tierarzt ist Voraussetzung dafür, die Gefährlichkeit von „N.“ zeitnah festzustellen, sollte sich durch die vorzunehmenden Ermittlungen feststellen lassen, dass der von der Antragsgegnerin angenommene Sachverhalt zutreffend ist und „N.“ zugebissen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).