Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.10.2018 – 4 A 3977/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1029.4A3977.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.
Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 31, das Verwaltungsgericht weiche von den dort ausgeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ganz bewusst und vorsätzlich ab.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Der Kläger legt schon nicht dar, worin die Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich bezogen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, zweiter Absatz), liegen soll. Eine in dem Zulassungsantrag unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als regelmäßig unverzichtbar hervorgehobene Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts stattgefunden.
Der Kläger benennt auch nicht – wie erforderlich –,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,
einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.