Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 3920/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1030.4A3920.18A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG dar. Dies gilt auch insoweit, als er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.
Die Berufung ist auch nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger im Hinblick auf Glaubensangehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft aufgeworfene Frage,
„welche Gefahren den Betroffenen zugemutet werden können und was von den Gläubigen erwartet werden darf, wenn ohnehin bereits eine Gruppenverfolgung vorliegt“,
führt nicht zur Berufungszulassung. Fragen der Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan sowie der an das Vorbringen von Schutzsuchenden zu stellenden Anforderungen sind höchstrichterlich geklärt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 40 ff., Rn. 31.
Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf.
Die weiter geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche wesentlich von den Entscheidungen höherer Gerichte ab. Er benennt jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.