Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2018 – 18 B 1618/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1122.18B1618.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3

Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist.

4

§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG steht einer Abschiebung nicht (mehr) entgegen, nachdem das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 16. November 2018 - 25 L 2610/18.A - den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Ergänzungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung abgelehnt hat.

5

Die Abschiebung ist auch nicht wegen der beabsichtigten Eheschließung mit Frau F. auszusetzten, weil diese nicht unmittelbar bevorsteht.

6

Aus dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Standesamtes C1.    vom 19. November 2018 folgt, dass eine Anmeldung zur Eheschließung noch nicht erfolgt ist, weil die am 29. Oktober 2018 bei der Antragsgegnerin angeforderten Ausländerakten noch nicht vorgelegt wurden und es auch an einer beglaubigten Passkopie fehlt. Aber auch wenn die Unterlagen vorliegen würden, könnte von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung noch keine Rede sein, weil diese noch zu überprüfen wären und das OLG Hamm über die Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu entscheiden hätte. Zu welcher Entscheidung das OLG Hamm käme und wann es bei einer Bearbeitungszeit von 4 bis 8 Wochen entscheiden würde, ist gegenwärtig völlig offen. Ungeachtet der vom Antragsteller und seiner Verlobten bereits erfolgten Terminreservierung für den 24. Januar 2019 steht die Eheschließung daher nicht unmittelbar bevor.

7

Zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis können auch die geltenden Verwaltungsvorschriften nicht führen (vgl. insoweit II. 1. des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2011 - 15-39.10.01-11-337 (260) i.V.m. Nr. 30.0.6 AVwV-AufenthG, vgl. auch Teil III 1.b) der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017 - mit NRW-spezifischen Ergänzungen -15-39.10.01-11-337(260). Hiernach setzt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung jedenfalls voraus, dass das durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist, was durch eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es.

8

Einen konkreten Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin verzögere die Übersendung der Ausländerakten des Antragstellers bewusst, um den Termin zu Eheschließung zu verschleppen, bietet das Beschwerdevorbringen nicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.