Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2018 – 19 E 1032/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1122.19E1032.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren im Nichtabhilfebeschluss vom 30. Oktober 2018 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat teilt die Würdigung der Kammer in diesem Beschluss, dass ihm gerade auch angesichts seines Zuwartens vor Schuljahresbeginn zuzumuten war, vor einer Inanspruchnahme des Gerichts zunächst über eine angemessene Frist hinweg die Entscheidung des Antragsgegners über seinen am 5. September 2018 gestellten Antrag abzuwarten. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Für die mit Schriftsatz vom 15. November 2018 gegenüber dem Senat beantragte „Protokollierung“ der inzwischen erzielten vorläufigen Einigung im erstinstanzlichen Eilverfahren als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO ist der Senat unzuständig, da bei ihm nur die Prozesskostenhilfebeschwerde anhängig ist. Abgesehen davon dürfte im erstinstanzlichen Eilverfahren schon allein durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. September 2018 Hauptsacheerledigung eingetreten sein, ohne dass es noch eines gerichtlichen Vergleichs bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Bei Prozesskostenhilfebeschwerden sieht der Senat am Maßstab des § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG von einer Streitwertfestsetzung ab. Die Gerichtsgebühren richten in diesen Verfahren nicht nach einem Streitwert, sondern bei Erfolglosigkeit der Beschwerde fällt die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 60,00 Euro an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).