Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.11.2018 – 10 B 1603/18
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1126.10B1603.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.625,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2018 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestimmtheit der Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 unwirksam sein könnte, ergeben sich aus seinem Vortrag nicht.
Die Kritik des Antragstellers, aus dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt ergebe sich nicht, dass er der Ordnungsverfügung zuwider gehandelt habe, ist unzutreffend.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung, die nach 22.00 Uhr eine Nutzung der näher beschriebenen Freifläche nur noch zulasse, um zu einer auf dem Grundstück in der dortigen Halle stattfindenden Veranstaltung zu gelangen oder diese zu verlassen, und jede andere Nutzung verbiete, verstoßen habe. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Polizeibericht über den Einsatz am 20. April 2018, wonach sich circa 25 bis 30 Personen auf der besagten Freifläche aufgehalten und sich lautstark unterhalten hätten. In dem Bericht heißt es weiter, die Personen seien nicht dabei gewesen, die Freifläche zum Betreten oder Verlassen der Veranstaltungshalle zu überqueren. Der Senat hat auch in Würdigung des Vorbringens des Antragstellers keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb diese Feststellungen ohne einen Lage- oder Katasterplan in der Örtlichkeit nicht möglich sein sollten. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 26. Juni 2018 über den Ablauf der Hochzeitsfeier am 20. April 2018 führt, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, zu keiner anderen Bewertung. Nichts Anderes folgt aus den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 2018, die mit den Feststellungen der Polizeibeamtinnen über den Verlauf der Veranstaltung sowie die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, die Verfügung umzusetzen, nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).