Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.11.2018 – 3 A 4136/18.A
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.3A4136.18A.00
Tenor
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. September 2018 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Das - als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende - Rechtsmittel des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat sich schon nicht, wie von § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vorgesehen, von einem hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ungeachtet dessen hat er das Rechtsmittel direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Auf die einschlägigen Erfordernisse ist er unter anderem in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.
Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass die Frist für die durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beantragende Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) verstrichen ist. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 12. Oktober 2018 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. November 2018.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.