Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2018 – 3d E 1072/18.BDG

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1130.3D.E1072.18BDG.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 3 Abs. 1 BDG, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller entgegen § 3 Abs. 1 BDG, § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr behoben werden. Insbesondere kann dem Antragsteller ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht im Hinblick auf seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 Abs. 1 BDG, § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Er war nicht ohne sein Verschulden an der fristgerechten Einlegung einer den formellen Anforderungen genügenden Beschwerde gehindert. Er hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Deshalb konnte er nicht mit einer positiven Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).