Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.12.2018 – 12 A 3185/17
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.12A3185.17.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil nach den Darlegungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchen Fallkonstellationen die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO trotz unrichtiger Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid nicht mehr zur Anwendung kommt, näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.