Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.02.2019 – 7 B 1187/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0220.7B1187.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Auch der Senat sieht nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das streitige Vorhaben zulasten der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung das Rücksichtnahmegebot verletzen könnte. Ebenso wenig ist greifbar, dass das Vorhaben wegen seiner Errichtung an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gegen die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts nach § 6 BauO NRW a. F. verstoßen könnte. Es spricht überwiegendes dafür, dass es sich bei dieser Grundstücksgrenze um eine seitliche Grundstücksgrenze handelt, an die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW a.F., § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden musste. Dafür spricht namentlich, dass das Vorhaben an den N.-platz angrenzt und zumindest auch von dort aus einen Zugang hat. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin dürfte demgegenüber in Rechnung zu stellen sein, dass Eckgrundstücke wegen ihrer doppelten Erschließung seitliche Grundstücksgrenzen im hier maßgeblichen Sinne aufweisen, die nicht parallel, sondern in einem Winkel zueinander verlaufen.
Vgl. zum Vorstehenden etwa Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 22 Rn. 29.
Dass die auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandene Bebauung mit Rücksicht auf die in den Obergeschossen befindlichen rückwärtigen Fenster eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, ist nicht hinreichend dargelegt und mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ermittelten Abstände zum Vorhaben (7-10 m) auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
2. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragstellerin nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sieht, der bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.