Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Anerkenntnisurteil vom 28.02.2019 – 19 E 154/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0228.19E154.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage gegen die Rücknahme ihrer und ihrer beider Kinder Einbürgerung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ihre hiergegen gerichteten Einwände in der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 1. insbesondere geltend, sie sei von der Echtheit der zum Identitätsnachweis vorgelegten Geburtsurkunde Nr. XXXXX des Gesundheitsamtes B. vom 29. November 1993 ausgegangen, als sie diese von ihrer Tante aus dem Irak erhalten habe. Mit diesem Einwand stellt sie die tatbestandliche Rücknahmevoraussetzung zumindest einer vorsätzlich unrichtigen Angabe im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG nicht durchgreifend in Frage. Indiztatsachen dafür, dass sie positive Kenntnis von der Totalfälschung der vorgelegten Geburtsurkunde hatte, sind ihre teils pauschalen, teils widersprüchlichen Angaben zur Herkunft dieser Geburtsurkunde. Über ihren Prozessbevollmächtigten zu 1. ließ sie mitteilen, die Urkunde sei ihr von einer „Tante übermittelt“ worden, ohne deren Namen anzugeben und den Zeitpunkt dieser Übermittlung näher einzugrenzen. Sie sei sich aber „absolut sicher“, dass es sich dabei um diejenige Geburtsbescheinigung handele, die ihre Eltern nach ihrer Geburt erhalten und die sie bei ihrer Flucht aus dem Heimatdorf nicht mitgenommen, sondern der „dort verbliebenen Tante übergeben“ hätten. Die Klägerin sagt nicht konkret, woher sie ihre „absolute Sicherheit“ nimmt, wer wann und wie mit welcher Tante „Kontakt aufgenommen“ hat und was mit der Tante besprochen worden ist. Zudem steht ihre pauschale Behauptung, die Geburtsbescheinigung im Heimatort bei der Tante zurückgelassen zu haben, im Widerspruch zu ihrer früheren, an Eides Statt versicherten Angabe: „Meine standesamtlichen Unterlagen sind auf der Flucht verloren gegangen.“ (eidesstattliche Versicherung vom 27. April 2015 vor dem Notar S. H. in C. , UR-Nr. 113/2015).
Zu Unrecht rügt die Klägerin zu 1. weiter, es lägen „zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichend belastbaren Tatsachen“ dafür vor, dass sie im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG „bei dem Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörde einen Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten“ habe. Die Tatsache, welche die Klägerin mit diesem Einwand vermisst, liegt in der Urkundenvorlage durch sie selbst. Hiermit hat sie den Irrtum hervorgerufen, die Urkunde sei echt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).