Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.03.2019 – 10 A 681/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0314.10A681.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. September 2016, mit der dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben wurde, das Wohnhaus auf dem Grundstück C. 33 in I. abzubrechen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil aus der angefochtenen Ordnungsverfügung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW nicht mehr vollstreckt werden dürfe, nachdem der Kläger ihr in allen Punkten nachgekommen sei.
Der Kläger setzt sich hiermit in der Begründung seines Zulassungsantrags schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Seine Kritik daran, dass ihm das Abbrechen seines Wohnhauses abverlangt worden sei, obwohl Dritte für den Verlust der Standsicherheit des Gebäudes verantwortlich gewesen seien, richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Soweit er vorträgt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine Klage unzulässig sein solle, weil er sich der Staatsgewalt und ihren Zwangsmitteln habe unterwerfen müssen, stellt er damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger erklärt, das ordnungsbehördliche Verfahren sei abgeschlossen. Dass er gleichwohl noch mit einer Beitreibung des mit der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2017 festgesetzten Zwangsgeldes rechnen müsse, trägt selbst er nicht vor.
Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier.
Das Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er hält es für widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht hier aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, während es in dem Verfahren 8 K 5641/16, bei dem es um die ihm aufgegebene Errichtung einer Absperrung um sein Wohnhaus gegangen sei, keine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Ein Verfahrensmangel, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann sich hieraus nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 10 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen), an dem sich der Senat orientiert, bemisst sich das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers, der die Aufhebung einer Abbruchverfügung begehrt, nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich der Abbruchkosten. Den Zeitwert des abzubrechenden Wohnhauses setzt der Senat hier mit Null an. Nach einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Angebot der F. GmbH vom 26. Oktober 2016 belaufen sich die Kosten für den Abbruch des Gebäudes und die Entsorgung der Baumaterialen auf 26.500,00 Euro. Mangels abweichender Anhaltspunkte legt der Senat diesen Betrag zugrunde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).