Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2019 – 4 B 235/19.A
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0320.4B235.19A.00
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 1331/18.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.2.2018 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2a K 1331/18.A (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.2.2018 ist unzulässig. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist kein Raum, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers in dem angefochtenen Bescheid nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter Ziffer 5 ausgeführt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Dem weiteren Antrag, „die Abschiebung nach Pakistan aufzuheben“, misst der Senat neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine eigenständige Bedeutung zu, zumal für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die Ausländerbehörde zuständig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).