Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2019 – 19 A 1143/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.19A1143.19.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Senat versteht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers als ausschließlich im eigenen Namen erhoben, nachdem er dies durch Schreiben vom 16. April 2019 klargestellt hat.

4

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz und auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er wäre unbegründet. Insbesondere begründen die Ausführungen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 17. März 2019 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anfechtungsklage des Klägers gegen den ausschließlich gegen seinen Bruder N.      (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichteten Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er beruft sich erneut lediglich auf seine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe, zu der bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass diese kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber der Beklagten begründet. Die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend die behauptete Vereitelung seines Totenfürsorgerechts durch die Beklagte spielen allenfalls für die Begründetheit seiner Klage eine Rolle, nicht aber für deren Zulässigkeit.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).