Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.05.2019 – 7 B 391/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.7B391.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf 375,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 17.1.2019 in Höhe von 750,00 Euro in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22.11.2017 der Antragsgegnerin anzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 22.11.2017 sei bestandskräftig und die Antragstellerin sei der ihr durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebenen Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises nicht innerhalb der mit Bescheid vom 21.3.2018 gesetzten Frist nachgekommen.

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Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.

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Ihr Vorbringen, einen solchen Standsicherheitsnachweis könne sie nicht einreichen, weil die Gebäude nicht standsicher seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aufgezeigt, was Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ist, wann Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen (vgl. Seite 3, 5. Absatz des Beschlussabdrucks); dieser Zweck ist entgegen der Meinung der Antragstellerin in der Verfügung vom 22.11.2017 - ausweislich der bei der Auslegung des Tenors in den Blick zu nehmenden Gründe der Verfügung (vgl. BA 1a, Bl. 156, 2. Absatz und Bl. 157, 4. Absatz) - auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist für selbständige Vollstreckungsverfahren die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich. Dieses war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.