Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.06.2019 – 4 A 1657/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0607.4A1657.19.00
Tenor
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung wird abgelehnt.
G r ü n d e:
Der Antrag auf Fristverlängerung hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO kann die Frist zur Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht, wenn wie hier Berufung eingelegt worden ist, obwohl das Verwaltungsgericht die Berufung nicht nach § 124a Abs. 2 VwGO zugelassen hat. Auch bezogen auf die Begründung eines ‒ hier nicht eingelegten, aber allein statthaften ‒ Antrags auf Zulassung der Berufung wäre eine Verlängerung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten gesetzlichen Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht gekommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 225 Abs. 3 ZPO.