Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2019 – 4 A 2080/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0625.4A2080.19A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

4

Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29.4.2019 mit Ablauf des 29.5.2019, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.