Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.07.2019 – 4 A 2326/19.A
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0712.4A2326.19A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung nach § 78 Abs. 4 Satz 1, 4 AsylG ist mit Ablauf des 1.7.2019 verstrichen, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.