Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2019 – 10 B 838/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0715.10B838.19.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 12. Juni 2018 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück F.-straße 22 in N. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, im Hinblick auf die Regelung der Vollziehung der Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Angesichts dessen bedürfe es auch keiner Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend gewürdigt. Der pauschale Vortrag der Antragsteller zu einer „völligen“ Überdimensionierung des Vorhabens, das in seiner Umgebung einen „absoluten“ Fremdkörper darstelle, der „vollkommen“ aus dem Rahmen falle und „zwangsläufig“ eine „vollständig“ erdrückende Wirkung auf die benachbarten Grundstücke habe, sodass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geradezu „selbstverständlich“ anzunehmen sei, bietet – auch wenn sie ihre negative Beschreibung des Vorhabens durch die Beifügung einer Vielzahl von steigernden Adjektiven zu intensivieren suchen – ebenso wenig Anlass, die konkreten Wertungen des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Dimensionen des Vorhabens und des Abstandes zu ihrem Wohnhaus in Frage zu stellen wie ihre Spekulationen über die Anzahl der Fahrzeuge der künftigen Bewohner des Vorhabens und ihr Parkverhalten. Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller auch nicht aufgezeigt, dass hier – wie sie meinen – eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Verwaltungsgericht geboten gewesen sein könnte. Hat der Senat mithin keine Veranlassung, die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise, zu beanstanden, ist auch für eine Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Baustelle stillzulegen, kein Raum.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).