Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.08.2019 – 7 B 782/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0809.7B782.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 2698/19 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.3.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, zu keinem Zeitpunkt seien LKW auf dem Grundstück T. Straße 22 repariert oder gewaschen worden und es habe vom Umfang her keine Verladung stattgefunden, die die Annahme eines Speditionsbetriebs rechtfertigen könnte, ist er damit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, nicht substantiiert entgegen getreten. Er betreibt nach seinen Angaben eine Spedition mit 50 Sprintern und 4 LKW ohne an der angegebenen Betriebstätte M.-ringer Straße 32 Parkflächen zur Verfügung zu haben. Der auf dem Grundstück T. Straße 22 stattfindende Fuhrbetrieb mit den von ihm eingeräumten Ladetätigkeiten ist offenbar Teil dieses Betriebes. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihm nachzuweisen, dass von seinem Betrieb unzulässige Lärmbelästigungen ausgingen, geht fehl. Darauf kommt es angesichts des Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung nicht an.

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Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die angeordnete Nutzungsuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf das behauptete Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für seine derzeitige Nutzung. Der Antragsteller hat schon nicht dargetan, dass er zur Legalisierung der derzeitigen Nutzung einen Bauantrag gestellt hat. Die behaupteten erheblichen finanziellen Nachteile für den Fall der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks für seinen Betrieb hat er nicht einmal ansatzweise konkretisiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.