Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.08.2019 – 4 E 608/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0812.4E608.19.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.4.2019 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 700,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 43 Abs. 1, 39 GKG entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 700 Euro festzusetzen.

4

Dem Klagebegehren, „den Antrag auf Wiedergestattung […] aufzuheben“, liegt bei verständiger Würdigung der Klageschrift erkennbar allein das Interesse des Klägers zu Grunde, nicht mit den daneben mit der Klage angegriffenen Verwaltungsgebühren für eine Wiedergestattungsentscheidung belastet zu werden ‒ Klageschrift, S. 3 f., sowie Anlage 2, S. 2 ‒ (§ 88 VwGO). Dieses Interesse geht in seiner Bedeutung für den Kläger nicht über das Begehren hinaus, die Verwaltungsgebühr in Höhe von 700 Euro aufzuheben. Eine Wiedergestattung, für die zutreffend ein Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen wäre, hat der Kläger gerade nicht geltend gemacht, weil sie von der Beklagten bereits gewährt worden war. Lediglich wegen der Gebühr war nur noch streitig, ob es für die erlaubte Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit überhaupt der beantragten Wiedergestattung bedurfte. Als Nebenkosten vom Kläger geltend gemachte Kosten werden bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.