Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.08.2019 – 7 A 3631/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0816.7A3631.18.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts betrage die zum Abstellen von Fahrzeugen genehmigte Fläche nicht 683 m², sondern lediglich ca. 190 m². Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in der Bauvorlage Nr. 3a (Grundriss EG) die gesamte Fläche der Halle von 683 m² zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen ist. In dem Grundriss wird die Nutzfläche des Vorhabens unterteilt in die Flächen des Büros mit WC und Technikraum (ca. 60 m²), der Werkstatt (184 m²), zweier Lagerräume (8 und 120 m²) sowie der Halle mit 683 m². In der gesamten Halle sind in der Grundrisszeichnung Abstellplätze für sieben Lkw eingetragen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich den Bauvorlagen, insbesondere dem Grundriss Nr. 3a, keine genau umrissene lediglich ca. 190 m² große Abstellfläche für die Fahrzeuge entnehmen. Der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren eingereichte Plan mit der Darstellung einer "optimierten Fahrzeugaufstellung" ist nicht Genehmigungsgegenstand. Es kommt auch nicht darauf an, ob – wie die Klägerin geltend macht – die genehmigte Abstellfläche tatsächlich auch für andere betriebliche Zwecke genutzt wird bzw. wie viele Fahrzeuge tatsächlich in Betrieb sind. Entscheidend ist die Genehmigungslage. Davon ausgehend bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Fläche von 190 m² stelle nur einen untergeordneten Nebenzweck dar, ohne Erfolg.
Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe versäumt, sich mit der Verhältnismäßigkeit der verfügten Auflage zu beschäftigen, insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, ob nicht ein milderes Mittel in Betracht komme, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Es fehlt an der Darlegung, welches mildere Mittel in Betracht kommen könnte. Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte hätte mittels "einfacher" Auflage die Nutzung der Stellplatzflächen auf das nach ihrem Ermessen zulässige Maß beschränken können, verkennt sie, dass die Bauherrn oder der Bauherr und nicht die Genehmigungsbehörde den Inhalt des Bauvorhabens bestimmt.
Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Verfahrensrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung der statthaften Klageart und die Frage der Erledigung offen gelassen, gleichwohl aber in der Sache und damit verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung auf einem erheblichen Verfahrensmangel beruhen könnte. Es ist nicht einmal aufgezeigt und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren im Rechtssinne erledigt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.