Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.09.2019 – 4 E 774/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0912.4E774.19.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.6.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.
Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmungen in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nummer 1.5 dieses Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes und kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.
Vorliegend ist dementsprechend nach § 52 Abs. 2 GKG zunächst von einem Streitwert von 5.000,- Euro auszugehen und dieser Streitwert entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro zu reduzieren. Denn der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts. Das Interesse der Antragstellerin am Erfolg ihres Antrags lässt sich nicht beziffern. Eine weitere Herabsetzung des Streitwerts kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.