Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2019 – 7 B 1185/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1010.7B1185.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.120,00 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der fristgerechten Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2799/19 gegen die Ordnungsverfügung vom 14.5.2019 wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat tragend ausgeführt: Dem Antragsteller müsse, da Sicherheitsaspekte etwa hinsichtlich des Brandschutzes oder der Standsicherheit nicht entgegen stünden, eine angemessene Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen. Ausweislich des Wohnungsmarktberichts der Stadt E. für das Jahr 2018 sei das Angebot an Wohnungen zu gering, so dass insbesondere im unteren und mittleren Marktsegment von einer angespannten Wohnungsmarktsituation auszugehen sei. Dies lasse offen erscheinen, ob die eingeräumte Frist von drei Monaten angemessen sei. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend entgegen getreten. Ihrem Vorbringen, es sei zahlreichen anderen Mietern ohne Probleme gelungen, eine andere Wohnung anzumieten und es sei keinesfalls so, dass der gesamte E1. Wohnungsmarkt für den Bereich der geeigneten Wohnungsgrößen für einen Ein- bis Drei-Personen-Haushalt keine Angebote bieten würde, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Wohnungsmarktberichts 2018 und der Bewertung, die das Verwaltungsgericht diesem Bericht entnommen hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht hinreichend, um die Beurteilung des Wohnungsmarktes im unteren und mittleren Preissegment als "angespannt" in Frage zu stellen.

5

Die auf der oben dargestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhende Interessenabwägung, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, hat die Antragsgegnerin damit ebenfalls nicht hinreichend angegriffen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.