Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.11.2019 – 12 E 743/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.12E743.19.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

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Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.

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In Verfahren, in denen die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird, ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2017

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- 12 B 1009/17 -, juris Rn. 14.

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Richten sich dabei - wie hier - zwei Klageanträge auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder, sind zwei selbständige Streitgegenstände gegeben, so dass jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015

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- 12 E 992/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).