Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.11.2019 – 7 B 1112/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.7B1112.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.1.2019 in Höhe von 1.000,00 Euro anzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung sei bestandskräftig und der Antragsteller habe gegen die ihm aufgegebene Verpflichtung, die Nutzung der Scheune, des Stallgebäudes und der Wohnung als Hundezwinger und Lagerräume auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab sofort zu unterlassen, verstoßen, indem er diese Nutzung fortgesetzt habe.

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Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.

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Sein Vorbringen, weder die Scheune, noch das Stallgebäude oder die Wohnung seien als Hundezwinger genutzt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin begründete den angefochtenen Bescheid vom 17.1.2019 damit, dass bei der Ortsbesichtigung am 14.1.2019 auf dem Grundstück des Antragstellers 9 Hunde festgestellt worden seien. Dies deckt sich mit dem dazu gefertigten Aktenvermerk.

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Dass der Antragsteller - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - seine Hundezucht ohne Verstoß gegen die genannte Unterlassungsverpflichtung fortgesetzt haben könnte, hat er mit seinem obigen Vorbringen bei dieser Sachlage nicht hinreichend dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist für selbständige Vollstreckungsverfahren die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich. Dieses war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.