Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.11.2019 – 7 B 883/19
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1111.7B883.19.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17.5.2019 sei - weil die derzeitigen Bauarbeiten am und im Gebäude des Hotels genehmigungspflichtig und mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal seien - nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig, so dass die Klage der Antragstellerin 10 K 2758/19 keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin die Genehmigungspflicht des Vorhabens in Frage stellt, setzt sie sich nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander. Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht nicht etwa § 62 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW verkannt. Der Senat teilt nicht die Annahme der Antragstellerin, die vom Vorhaben umfasste Erneuerung der Brandmeldeanlage betreffe lediglich die technische Gebäudeausstattung und sei deshalb nicht genehmigungspflichtig. Die genannte Regelung stellt bestimmte Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des 6. Abschnitts des Dritten Teils der Bauordnung (§§ 39 - 45) genehmigungsfrei.
Vgl. Schulte, in: Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 62, Rn. 26.
Dies umfasst keine generelle Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei Vorhaben, die - wie hier (vgl. § 55 SonderbauVO) - mit Änderungen bzgl. obligatorischer Brandmeldeanlagen verbunden sind. Dass es lediglich um den Austausch einer baugleichen Anlage geht, die von einer bestehenden Baugenehmigung erfasst war, ist nicht ersichtlich.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben auch den Ausbau und Einbau von Bauteilen mit brandschutztechnischen Anforderungen betrifft.
Gegenstand der streitigen Planung ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin u. a. der Umbau des Konferenzzimmers in zwei Beherbergungszimmer und die Herstellung neuer Brandabschnitte in den Geschossen 1, 2 und 3. Dabei handelt es sich summarischer Prüfung zufolge um genehmigungspflichtige Veränderungen brandschutzrelevanter Bauteile. Hinsichtlich der Beherbergungszimmer ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin ursprünglich an gleicher Stelle bereits Beherbergungszimmer genehmigt gewesen seien. Mit dem Umbau zu einem Konferenzsaal wäre eine solche Baugenehmigung erloschen.
Soweit sich die Antragstellerin auf die mit E-Mail vom 10.9.2018 getroffene Aussage der Antragsgegnerin, die in der E-Mail der Antragstellerin vom 7.9.2018 aufgeführten Arbeiten seien als Renovierungsarbeiten mit Fenstertausch genehmigungsfrei, beruft und geltend macht, die Antragsgegnerin hätte ggf. den Umfang der Arbeiten weiter ermitteln müssen und habe - indem sie dies unterließ - einen Vertrauenstatbestand geschaffen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auskunft bezog sich ersichtlich nur auf die angefragten Arbeiten "Fensterwechsel, Bodenbelagserneuerung, Bäder und Elektrotausch".
Die angefochtene Verfügung ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht das mildeste Mittel gewählt hätte. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Die Einstellungsanordnung ist dabei in der Regel das mildeste Mittel.
Vgl. van Schewick/Rasche-Sutmeier in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 81 Rn. 8.
Dass hier ausnahmsweise von einer solchen Einstellungsanordnung z.B. wegen drohender Schäden an einer bereits errichteten Anlage oder Gefahren für Personen hätte abgesehen werden müssen, hat die Antragstellerin nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.