Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.11.2019 – 4 A 2040/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1114.4A2040.19A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht ansatzweise entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,

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„ob einem  Anhänger der politischen Organisation „Hazara Community“ eine Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung im gesamten Pakistan droht“,

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ist für das angestrebte Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Der Kläger – nach seinen Angaben ein sunnitischer Paschtune – hat weder bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, als Anhänger einer politischen Organisation verfolgt worden zu sein, ein Bezug zur „Hazara Community“ wurde von ihm nicht erwähnt. Sowohl bei seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der schriftsätzlichen Begründung seiner Klage hat er angegeben, vor seiner Ausreise in Pakistan durch „die Mafia“ bedroht worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht hat er daneben vorgetragen, dass er verdächtigt worden sei, den Führer einer politischen Partei getötet zu haben, und deshalb verfolgt worden sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.