Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2019 – 4 A 3231/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.4A3231.18A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage,

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„ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“,

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nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, weil sich die Art der Religionsausübung des Klägers im Verhältnis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 23 K 2934/13.A (VG Köln) nicht geändert habe. Auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis seit den Geschehnissen im Jahr 2017 bleibe es dabei, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar sei. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität des Klägers ist, seinen Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Da der Kläger, der sich in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützt, dieser Einschätzung in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen getreten ist, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihm aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.