Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.12.2019 – 14 A 3165/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1203.14A3165.19A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

1

Das VG wies die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ab. Hiergegen stellte die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz. Das OVG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Aus den Gründen:

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Im vorliegenden Fall vermag die Klägerin die bislang absehbaren Kosten der Prozessführung aus ihrem eigenen Einkommen aufzubringen. Die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung belaufen sich derzeit - im Stadium des Zulassungsverfahrens - auf 596,91 € (wird ausgeführt).

4

Diesen Betrag vermag die Klägerin aus ihrem Einkommen aufzubringen. (…)

5

Ein weiterer Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO für den in Syrien lebenden Ehemann der Klägerin ist nicht abzusetzen. Der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO ist nur abzusetzen, wenn die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner Bar- oder Naturalunterhalt leistet. Dies ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, wonach bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person weitere Freibeträge abzusetzen sind. § 115 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) ZPO geht demnach davon aus, dass die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt leistet. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Grund, der Partei den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO für den Ehegatten oder Lebenspartner zuzubilligen, da die Leistungsfähigkeit der Partei nicht durch Unterhaltsleistungen an den Ehegatten oder Lebenspartner gemindert ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, ihrem Ehemann Bar- oder Naturalunterhalt zu gewähren, sondern lediglich ihrem volljährigen Sohn.