Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.12.2019 – 10 A 4071/18
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1211.10A4071.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Anbringung einer 15 m langen und 1 m hohen Werbetafel für Fremdwerbung (im Folgenden: Vorhaben) am Geländer der südwestlichen Seite der Eisenbahnbrücke (Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 2017), die die F. Straße in C. überspannt, zu erteilen, abgewiesen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Verwirklichung des Vorhabens führe zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F. nicht zulässig sei.
Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der störenden Häufung zugrunde gelegt und diese auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt.
Aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht unrichtige tatsächliche Feststellungen getroffen oder einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt hätte. Es ist von einer Überfrachtung wegen einer Vielzahl von Werbebotschaften auf relativ engem Raum ausgegangen. Entlang der F. Straße mit Blickrichtung nach Nordosten würden dem Betrachter etwa 60 m vor der besagten Eisenbahnbrücke auf beiden Straßenseiten jeweils mehrere Werbeanlagen ins Auge fallen. Diese Situation wirke quasi als Trichter dessen Effekt durch das quer über der Straße vorgesehene Vorhaben verstärkt werde.
Mit dieser Bewertung der tatsächlichen Umstände setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Einwand, dass bei einer Entfernung von etwa 60 m keine für die Annahme einer störenden Häufung erforderliche enge räumliche Beziehung mehr gegeben sei. Damit vermag sie die Richtigkeit der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, denn es lässt sich nicht abstrakt festlegen, wie weit einzelne Werbeanlagen maximal voneinander entfernt sein dürfen, um noch die Annahme zuzulassen, dass ein enger räumlicher Bereich mit diesen Werbeanlagen überfrachtet sei. Vielmehr erfordert eine solche Annahme die Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen selbstverständlich auch die Entfernung der in die Bewertung einbezogenen Werbeanlagen voneinander gehören kann. Dass bei einer Entfernung von etwa 60 m zwischen zwei Werbeanlagen deren Subsumtion unter den Tatbestand der störenden Häufung von vornherein ausscheidet, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der hierzu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung.
Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe die an den Widerlagern der Eisenbahnbrücke angebrachten großflächigen Werbetafeln nicht berücksichtigen dürfen, weil sie dort im Zeitpunkt des Urteils wegen einer Sanierung des Brückenbauwerks nicht mehr vorhanden gewesen seien, ergeben sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht diese Werbetafeln bei der von ihm angenommenen zu erwartenden störenden Häufung gar nicht berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an Nr. 4 Buchstabe b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2018, Seite 619) orientiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).