Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2020 – 10 A 1191/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10A1191.19.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat die Klägerin keinen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO bezeichneten Gründe benannt, aus dem die Berufung ihrer Ansicht nach zugelassen werden soll. Ob sie mit ihrem Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, darf daher bezweifelt werden. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, ist der Antrag unbegründet.

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin die Beseitigung einer auf die Giebelwand des Hauses L.-straße 1 in C. gemalten Werbung für ihren Betrieb aufgegeben worden ist, rechtmäßig sei. Die besagte Bemalung der Giebelwand sei formell und materiell baurechtswidrig. Eine Baugenehmigung für diese Bemalung sei nicht erteilt worden. Die Baugenehmigung für eine frühere, andere Bemalung vermittle der nunmehr aufgemalten Werbebotschaft keinen Bestandsschutz. Als Fremdwerbung sei die Bemalung auf dem im Bebauungsplan Nr. als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Grundstück nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ebenso unzulässig wie nach der textlichen Festsetzung Nr. 14 des Bebauungsplans.

5

Dem hält die Klägerin die unzutreffende Auffassung entgegen, die umstrittene Bemalung sei nur eine unwesentliche Änderung der früher genehmigten Bemalungen der Giebelwand mit anderen Werbebotschaften und als solche nicht genehmigungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass der Austausch einer Werbeaufschrift in der Regel der Erteilung einer neuen Baugenehmigung bedarf, es sei denn, es handelt sich von vornherein um eine als Träger für wechselnde Werbung genehmigte Werbefläche, was beispielsweise bei einer Plakatanschlagtafel der Fall sein kann. Mit der Ausführung der genehmigten Bemalung einer Hauswand ist die dafür erteilte Baugenehmigung dagegen verbraucht. Soll eine andere Bemalung an die Stelle der früheren Bemalung treten, wird die eine Bemalung durch die andere in ihrer Substanz ersetzt und nicht etwa nur "unwesentlich geändert". Ob ein Sachbearbeiter der Beklagten dem Ehemann der Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 1 möglicherweise telefonisch eine unrichtige oder missverständliche Auskunft zur Genehmigungsbedürftigkeit der von der Klägerin geplanten Bemalung gegeben hat, spielt für die Frage der formellen Baurechtswidrigkeit der letztlich ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführten Bemalung keine Rolle. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt ein formelles Verfahren voraus, dessen Einleitung durch einen Bauantrag unter Beifügung der erforderlichen Bauvorlagen allein dem Bauherrn obliegt. Verlässt dieser sich auf die unverbindliche mündliche Einschätzung eines Sachbearbeiters der Bauaufsichtsbehörde, ohne diesem die für eine sachgemäße Beurteilung notwendigen Tatsachen zu unterbreiten, trägt er das Risiko einer unrichtigen Bewertung der Genehmigungsbedürftigkeit. Die von der Klägerin angesprochene Zusicherung, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erteilen, bedarf der Schriftform. Ihre diesbezüglichen, auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen liegen neben der Sache.

6

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Baurechtswidrigkeit der Bemalung setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

10

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).