Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2020 – 4 A 2381/19.A
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.4A2381.19A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“,
nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfende Verfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der betreffenden religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar sei. Es hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität des Klägers ist, seinen Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Dieser habe nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er aktiv bekennender Ahmadi und für ihn die öffentliche Glaubensbetätigung identitätsstiftend und unverzichtbar sei. Da der Kläger, der sich in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützt, dieser Einschätzung in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen getreten ist, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihm aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.