Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.2020 – 10 A 226/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0225.10A226.20.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO bezeichneten Gründe benannt, aus dem die Berufung seiner Ansicht nach zugelassen werden soll. Ob er mit seinem Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, darf daher bezweifelt werden. Aber auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochten Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, ist der Antrag unbegründet.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe. Die Zustellung der angefochtenen Baugenehmigung sei ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2018 und die Klageerhebung am 17. März 2018 damit verspätet erfolgt. Es hat hierzu unter Hinweis auf § 418 Abs. 2 ZPO ausgeführt, dass die Zustellungsurkunde vom 14. Dezember 2018 auch über die Voraussetzungen der Ersatzzustellung vollen Beweis erbringe. Der Kläger habe im gerichtlichen Verfahren den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der auf der Zustellungsurkunde bescheinigten Tatsachen nicht geführt.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers enthält ebenso wie bereits seine Beschwerdebegründung im zugehörigen Eilverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2019 – 10 B 492/19 –) keine Angaben, die die Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten. Seine Ausführungen dazu, dass sein Prozessbevollmächtigter beziehungsweise dessen Mitarbeiter kein Klingeln oder Klopfen des Zustellers vernommen hätten und sie hierzu von dem Verwaltungsgericht nicht befragt worden seien, lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage beziehungsweise den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu den Anforderungen, denen ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit der auf der Zustellungsurkunde bescheinigten Tatsachen genügen muss, vermissen. Entsprechendes gilt auch für die pauschale Behauptung des Klägers, der Zusteller des privaten Postdienstes habe sich nicht so verhalten, wie es üblicherweise von ihm zu erwarten gewesen sei. Abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.
Der Vortrag des Klägers, die Zustellungsurkunde liege seinem Prozessbevollmächtigten nicht vor, sodass dieser auf die aus seiner Sicht falschen Darstellungen auf der Urkunde überhaupt nicht habe reagieren können, ist unzutreffend. Die Zustellungsurkunde befindet sich in den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, in die er hätte Einsicht nehmen können. Außerdem hat das Verwaltungsgericht seinem Prozessbevollmächtigten auf dessen Antrag entsprechende Kopien aus den Verwaltungsvorgängen im März 2019 übersandt. Diese Kopien waren zudem bereits dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. Februar 2019 als Anlagen, von denen seinem Prozessbevollmächtigten jeweils Doppel übersandt worden sind, beigefügt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).