Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.03.2020 – 10 A 3132/19
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.10A3132.19.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungser gebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte die Beigeladene, die auf dem Nachbar grundstück eine Kindertagesstätte betreibt, verpflichte, den sechs Meter breiten, als Wall ausgeformten Geländestreifen entlang der westlichen Grenze ihres Grund stücks entsprechend der Nebenbestimmung zu der für die Kindertagesstätte erteilten Baugenehmigung zu bepflanzen, weil sie eine solche, der zeichnerischen Festset zung des maßgeblichen Bebauungsplans entsprechende Bepflanzung schon vorge nommen habe.
Die Klägerin setzt sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht aus einander, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich ihren Vortrag zur nachbar schützenden Wirkung der besagten Festsetzung des Bebauungsplans und der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung. Dieser Vortrag geht ins Leere, denn die nachbarschützende Wirkung der angesprochenen Regelungen hat das Verwaltungsgericht zu ihren Gunsten unterstellt. Ihr Argument, die Bepflanzung des Grenzstreifens habe ihre Wirkung eingebüßt, weil sie inzwischen keinen Sichtschutz mehr biete und die Kinder, die die Kindertagesstätte besuchten, über eine Treppe auf den Wall und unmittelbar an ihre Grundstücksgrenze gelangen könnten, geht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Urteils nicht ein. Im Übrigen hat das Verwal tungsgericht ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, insbesondere wenn in der Winterzeit das Laub abgefallen sei, keinen vollständigen Sichtschutz leiste. Hinsichtlich der von der Klägerin beklag ten Lautäußerungen spielender Kinder und des Werfens von Gegenständen auf ihr Grundstück sei ein Zusammenhang mit dem Klageantrag, der auf eine Bepflanzung des in Rede stehenden Geländestreifens gerichtet sei, nicht erkennbar. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).