Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.04.2020 – 10 B 328/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0424.10B328.20.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern auf den Grundstücken D. Straße 64 A-E (im Folgenden: Vorhaben) nicht gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragstellerin dienten.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der pauschale und kaum nachvollziehbare Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der notwendigen Tiefe mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, wonach durch die Sichtschutzwand am Rande der auf dem Gebäude geplanten Dachterrasse ein weiteres Geschoss simuliert und eine Riegelwirkung des Vorhabens hervorgerufen werde, genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Sie hätte insoweit im Einzelnen ausführen müssen, warum sie die diesbezüglichen Argumente und Wertungen in der angefochtenen Entscheidung für falsch hält, und hätte es nicht dabei bewenden lassen dürfen, diese dem Senat ohne nähere Begründung ihrer von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abweichenden Auffassung zur Überprüfung vorzulegen.
Entsprechendes gilt auch für ihren Vortrag, für das Vorhaben fehle ein Standsicherheitsnachweis. Die Standsicherheit gehört nicht zum Prüfprogramm des einfachen Baugenehmigungsverfahrens. Der Standsicherheitsnachweis ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, um deren Vollziehung es hier allein geht, steht also wegen des Fehlens eines Standsicherheitsnachweises nicht in Frage.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).