Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.04.2020 – 4 A 930/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0430.4A930.20.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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Der Senat versteht das vom Kläger als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts.

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Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

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Es wahrt nicht die einmonatige Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 14.2.2020 zugestellt. Die Antragsfrist endete danach mit Ablauf des 16.3.2020 (einem Montag). Der innerhalb der Frist gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 23.3.2020 hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.