Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.05.2020 – 10 E 1079/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.10E1079.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Streitwertbeschwerde mit dem Begehren, den von dem Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwert auf mindestens 250.000 Euro heraufzusetzen, ist unzulässig. Der Antragsteller, der nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 keine Kosten zu tragen hat, ist durch die Festsetzung des Streitwertes nicht beschwert.

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Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Streitwertbeschwerde eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Da der festgesetzte Streitwert nur für die Höhe der Gerichtsgebühren und der Rechtsanwaltskosten Bedeutung hat, kann ein Verfahrensbeteiligter durch die Streitwertfestsetzung grundsätzlich nur dann beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Sein Beschwerdebegehren ist demnach regelmäßig nur schutzwürdig, wenn es auf eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes gerichtet ist, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern. Dass der Antragsteller abweichend von diesen Grundsätzen hier ausnahmsweise durch die Festsetzung des Streitwertes auf 2.500 Euro beschwert sein könnte,

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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 10 E 1119/12 – m.w.N.,

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ergibt sich aus der nur rudimentär begründeten Streitwertbeschwerde vom 17. Dezember 2019 nicht.

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Die Streitwertbeschwerde ist auch nicht als eine im Namen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Streitwertbeschwerde auszulegen, da sie die Streitwertbeschwerde ausdrücklich "namens und kraft Vollmacht des Antragstellers" und damit eindeutig für diesen eingelegt haben. Die Formulierung "namens" meint in der Amtssprache nach allgemeinem Verständnis "im Namen von" oder "im Auftrag von". Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. April 2020 dazu wörtlich ausgeführt haben, "Denknotwendigerweise können wir diese Beschwerde nur einlegen, da wir namens und kraft Vollmacht des ursprünglichen Antragstellers bevollmächtigt waren", besagt dies für das Verständnis der eingangs der Beschwerdeschrift verwendeten Floskel, die eben den Antragsteller als Beschwerdeführer ausweist, nichts. Dass die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Floskel "namens und kraft Vollmacht" vielmehr dem allgemeinen Verständnis entsprechend begreifen und üblicherweise auch so verwenden, lassen die von ihnen jeweils für den Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht erhobene Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erkennen. In diesen Rechtsmittelschriften heißt es ebenfalls "namens und kraft Vollmacht" des Klägers beziehungsweise des Antragstellers "erheben wir Klage" beziehungsweise "beantragen wir". Diese Formulierungen zeigen überdies, dass auch die Verwendung des Pronomens "wir" in diesem Zusammenhang keinesfalls darauf hindeutet, dass die Streitwertbeschwerde im Namen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verfasst worden ist. Auch der in der Beschwerdeschrift enthaltene Satz, "Nach Recherchen des Unterzeichners dürften diese Kosten vielmehr im siebenstelligen Bereich liegen, da die von der Antragsgegnerin geforderte Konstruktion erst gefertigt werden müsste", gibt im Kontext der übrigen Beschwerdeschrift keinen entsprechenden Hinweis. Dass ein mit der Prozessführung betrauter Rechtsanwalt für seinen Mandaten recherchiert, gehört zum Üblichen. Schließlich genügt auch allein der Umstand, dass die eindeutig im Namen des Antragstellers eingelegte Streitwertbeschwerde im Ergebnis unzulässig ist, nicht, um sie, ohne das ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, als zulässige Streitwertbeschwerde im Namen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszulegen. Dies umso weniger, als nach der oben zitierten Rechtsprechung im Einzelfall auch ein in einem gerichtlichen Verfahren obsiegender Kläger oder Antragsteller ausnahmsweise durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes beschwert sein und mit Erfolg eine Streitwertbeschwerde einlegen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).