Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.2020 – 4 A 4068/19

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.4A4068.19.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt hat und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht ersichtlich sind. Diese Würdigung wird durch das Zulassungsvorbringen, in dem ausschließlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 30.8.2018 erhoben werden, nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.