Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.05.2020 – 7 B 386/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.7B386.20.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellungsentscheidung begegne formell keinen Bedenken. Auch die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe zulasten des Antragstellers aus. Der Zurückstellungsbescheid vom 16.7.2019 sei formell undmateriell nicht zu beanstanden. Der Zurückstellungsbescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien.
Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB nicht vor, insbesondere könne wegen der zeitlich nach dem Aufstellungsbeschluss erteilten Baugenehmigung zu dem Vorhaben "Hotelneubau" auf dem im Plangebiet liegenden Flurstück … die verfolgte planerische Konzeption nicht mehr umgesetzt werden, so dass es an einem zu sichernden Planungsziel fehle und von der Funktionslosigkeit des aufzustellenden Bebauungsplans auszugehen sei, wird dadurch die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die konkreten Planungsabsichten der Antragsgegnerin überhaupt nicht (mehr) rechtlich oder tatsächlich verwirklicht werden können. Insbesondere führe der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf dem Flurstück …, auf dem auch in der Vergangenheit keine Wohnnutzung stattgefunden habe, einen Hotelneubau genehmigt habe, nicht dazu, dass die Planung nicht mehr realisierbar wäre. Der mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Hauptzweck der Stärkung des innerstädtischen Wohnens und der Fußgängerzone könne weiterhin verwirklicht werden. Der Hotelbau, in dessen Erdgeschoss eine "dm"-Filiale einziehen solle, diene der Stärkung der Fußgängerzone und schließe nicht aus, dass die Antragsgegnerin im übrigen Plangebiet die innerstädtische Wohnnutzung stärke. Dem ist der Antragsteller nicht hinreichend entgegen getreten.
Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht nehme rechtsirrig an, durch sein Vorhaben werde die Durchführung der Planung erschwert, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzungsänderung von Wohnraum zu einer gewerblichen Ferienwohnung dem Planungskonzept widerspricht, das innerstädtische Wohnen zu stärken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.