Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.05.2020 – 6 A 928/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0522.6A928.20.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Hat, wie hier, das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, sind gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dabei müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Auf diese Erfordernisse ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nach deren Mitteilung nochmals durch ihre Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden. Von ihnen entbinden die Pandemieeinschränkungen nicht.
Den genannten gesetzlichen Anforderungen ist hier nicht entsprochen. Das angefochtene Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Februar 2020 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem 14. April 2020 (Dienstag nach Ostern) ablief. Die Begründung ist jedoch erst am 16. April 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen; zudem ist sie unter Missachtung des Vertretungserfordernisses lediglich durch die Klägerin verfasst.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist für die Klägerin schon nicht ausdrücklich gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung, auch eine solche ohne Antrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO, kommt aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO nicht gegeben sind. Eine formgerechte Zulassungsbegründung liegt bis heute nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und folgt im Interesse der Klägerin der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.