Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.06.2020 – 4 A 979/20.A
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.4A979.20A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.2.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Der Kläger hat bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass sich die in der Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob eine achtköpfige Familie mit sechs nicht erwerbsfähigen minderjährigen Kindern in Anbetracht der Lebensverhältnisse im Zielstaat durch die Aufnahme einer Tagelöhnerarbeit des Familienvaters in der Lage ist, das zur Aufrechterhaltung der psysischen Existenz Notwendige zu erwirtschaften, oder ob mangels dieser Möglichkeit eine außerordentliche Existenzgefährdung unmittelbar nach Rückreise eintreten wird",
in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf das den Beteiligten bekannte Urteil im Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers 14 K 11859/16.A (VG Düsseldorf) darauf abgestellt, dass es dem Vater des Klägers, der vor Ausreise aus Pakistan mit seiner Tätigkeit als Schneider den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt hatte, möglich wäre, durch Aufnahme einer Arbeit mit entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Familie aufzubauen. Im Übrigen hat es auf das in Pakistan bestehende Wohnungseigentum und die Hilfe der Großfamilie verwiesen. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht mit Zulassungsgründen entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.