Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2020 – 4 B 533/20
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.4B533.20.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.4.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung im Rahmen des Soforthilfeprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen ("NRW-Soforthilfe 2020") gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige" hat, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieses Programms ist ausweislich der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Antragsvorgaben, dass der Antragsteller ein Firmenkonto für die Auszahlung des Förderbetrags benennt, das beim zuständigen Finanzamt registriert ist. Im Abschnitt "Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?" auf der Internetseite über die NRW-Soforthilfe 2020 (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020) ist ausgeführt, dass Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung erforderlich sind. Dabei können aus Sicherheitsgründen nur solche Konten angegeben werden, die beim zuständigen Finanzamt registriert sind. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Vielmehr hat er als Bankverbindung ein Konto der "L. e. V." angegeben. Dass er das Konto des Vereins für Firmenangelegenheiten, insbesondere zum Einzug seiner Forderungen nutzt, ist unerheblich. Er hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass dieses Konto beim zuständigen Finanzamt als sein Firmenkonto registriert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).